Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle zwischen Sir Prise and Lady Buy (Agentur, Auftragnehmer) und dem Auftraggeber (Ihnen) abgeschlossenen Aufträge. Sie gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend widersprochen wird.
1.1. Für Verträge mit Sir Prise and Lady Buy gelten ausschließlich diese Geschäftsbedingungen. Abweichende Regelungen in den Vertragsbedingungen des Auftraggebers wird daher ausdrücklich widersprochen. Nebenabreden, gleich welcher Art, sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich festgehalten und bestätigt worden sind.
1.2. Angebote von Sir Prise and Lady Buy sind – auch bezüglich der Preisangaben – freibleibend und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich eine verbindliche Zusicherung erfolgt.
1.3. Das Einhalten einer Leistungsfrist ist von der rechtzeitigen Selbstbelieferung abhängig.
1.4. Unter einem grafischen Entwurf wird ausschließlich die grafische Gestaltung einer Kommunikationslösung im Off- und Online-Bereich aufgrund eines vollständigen Briefings ohne die Realisation der Entwurfsarbeit verstanden.
1.5. Der grafische Entwurf wird präsentiert in Form einer Layoutskizze auf einer elektronischen Benutzeroberfläche oder mittels eines Ausdrucks auf Papier.
1.6. Für Sir Prise and Lady Buy besteht im Rahmen des Auftrags grundsätzlich grafische, typografische und fotografische Gestaltungsfreiheit. Material- und Papierauswahl sind Teil des grafischen Entwurfs. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen.
2.1. Jeder Auftrag, der der Agentur Sir Prise and Lady Buy erteilt wird, ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist. Das Recht der Nutzung wird als einfaches oder ausschließliches Recht, sowie räumlich, zeitlich und inhaltlich beschränkt eingeräumt nach dem Urheberrechtsgesetz.
2.2. Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
2.3. Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung der Agentur Sir Prise and Lady Buy weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung, auch von Teilen, ist unzulässig.
2.4. Sir Prise and Lady Buy überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck vereinbarten und erforderlichen Nutzungsrechte. Die Werke der Agentur dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwendet werden. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung gilt als Zweck des Vertrages nur der vom Auftraggeber bei Auftragserteilung erkennbar gemachte Zweck. Das Recht, die Arbeiten in dem vereinbarten Rahmen zu verwenden, erwirbt der Auftraggeber erst nach der vollständigen Zahlung des Honorars sowie aller auftragsbezogenen Zusatzleistungen, Organisations- und Materialkosten und verauslagten Fremdkosten.
2.5. Wiederholungsnutzungen (z.B. eine Nachauflage) oder Mehrfachnutzungen (z.B. für ein anderes Medium, Produkt oder Nutzungsgebiet) sind kostenpflichtig; sie bedürfen der Einwilligung von Sir Prise and Lady Buy, sowie eventuell beteiligter Bildagenturen.
2.6. Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte bedarf der Einwilligung der Agentur Sir Prise and Lady Buy.
2.7. Über den Umfang der Nutzung steht der Agentur Sir Prise and Lady Buy ein Auskunftsrecht zu.
2.8. Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.
3.1. Der Kunde räumt der Agentur Sir Prise and Lady Buy das Recht ein, Quellenangaben und Impressumsangaben an seinen Arbeiten anzubringen. Der Kunde wird Schutzvermerke sowie Copyright-Vermerke und andere Rechtsvorbehalte unverändert übernehmen.
3.2. Sir Prise and Lady Buy behält sich das Recht vor, erbrachte Leistungen wie Entwürfe und Objekte, auch wenn sie auf Kundenvorlagen beruhen, zu Präsentationszwecken zu verwenden, insbesondere den Kunden in eine Referenzliste zu Werbezwecken aufzunehmen.
4.1. Sämtliche Leistungen werden auf Basis des vereinbarten Stundensatzes nach Aufwand oder einem vereinbarten Betrag zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer abgerechnet.
4.2. Der Entwurf (Konzepte, Texte, grafische Entwürfe, Illustrationen und Fotografien) und die jeweilige Einräumung des Nutzungsrechtes bilden eine einheitliche Leistung.
4.3. Nutzt der Auftraggeber den Entwurf nicht wie vorgesehen, berechnet Sir Prise and Lady Buy dennoch die Vergütung für den Entwurf und die Nutzung, welche im Angebot bzw. durch die Auftragsbestätigung vereinbart wurde.
4.4. Eine unentgeldliche Tätigkeit, insbesondere die kostenfreie Schaffung von Entwürfen, ist nicht berufsüblich.
4.5. Die Vergütung ist, wenn nicht im Angebot oder in der Auftragsbestätigung anders vereinbart, bei Ablieferung der Entwurfsarbeit fällig. Die Vergütung ist ohne Abzug nach Erhalt der Rechnung innerhalb von 30 Tagen zahlbar. Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer zu entrichten sind.
4.6. Werden Arbeiten in Teilen abgeliefert, so ist die entsprechende Teilvergütung jeweils bei Ablieferung des Teiles fällig. Erstreckt sich die Ausführung des Auftrages über einen längeren Zeitraum, so kann die Agentur Sir Prise and Lady Buy entsprechende Abschlagszahlungen in Rechnung stellen.
4.7. Über das Angebot hinaus gehende Zusatzleistungen, Dienstleistungen und Entwürfe werden nach Aufwand je Stunde abgerechnet. Sind die dabei entstehenden Entwürfe der Agentur durch das Urheberrechtsgesetz geschützt, wird dafür zusätzlich eine Nutzungsvergütung erhoben.
4.8. Befindet sich der Kunde mit der Zahlung im Verzug, so muss er mit Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz rechnen, wenn weder der Kunde noch die Agentur einen niedrigeren bzw. höheren Schaden nachweisen. Die Verzugszinsen fallen bei Überschreitung des Zahlungszieles auch ohne Mahnung an.
4.9. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsabschluss eingetretenen oder bekanntgewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, so kann die Agentur Vorauszahlung verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückbehalten sowie die Weiterarbeit einstellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber sich mit der Bezahlung von Lieferungen in Verzug befindet, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen.
5.1. Im Zusammenhang mit den Entwurfsarbeiten oder der Realisation des Entwurfs entstehende Material- und Organisationskosten sind zu erstatten und werden an den Auftraggeber weitergegeben.
5.2. Sir Prise and Lady Buy berechnet für jeden Auftrag Pauschalen für grafisches Kleinmaterial und Kommunikationskosten. Werden diese Pauschalkosten überschritten, wird dem Auftraggeber der Einkaufspreis in Rechnung gestellt.
5.3. Reisekosten werden dem Auftraggeber separat in Rechnung gestellt.
5.4. Die Änderung von Entwürfen, die Schaffung weiterer Entwürfe, Illustrationen und Fotografien, die Änderung von Reinzeichnungen, Satz- und Bilddateien sowie andere Zusatzleistungen, die entstehen durch: das Vorlegen von Daten in nicht digitalisierter Form, notwendige und zumutbare Inanspruchnahme von Leistungen Dritter, dem Aufwand für Lizenzmanagement, in Auftrag gegebene Test-, Recherchedienstleistungen und rechtlichen Prüfungen, werden dem Auftraggeber, soweit sie über den Leistungsumfang des Angebots der Agentur hinausgehen, gesondert in Rechnung gestellt.
6.1. Fremdkosten sind Rechnungen über Produkte und Dienstleistungen von Drittfirmen (z.B. Kosten für Drucke), die zur Auftragsabwicklung notwendig sind und nicht im Kostenvoranschlag von Sir Prise and Lady Buy aufgeführt sind. Falls nicht anders vereinbart, werden sie von Drittfirmen separat, eigenständig und im eigenen Namen direkt mit dem Auftraggeber abgerechnet.
6.2. Sir Prise and Lady Buy ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, der Agentur eine entsprechende Vollmacht zu erteilen.
6.3. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung von Sir Prise and Lady Buy abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, die Agentur im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.
7.1. Die Produktion wird von Sir Prise and Lady Buy nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung überwacht. Besteht eine solche Vereinbarung, so ist die Agentur ermächtigt, erforderliche Entscheidungen zu treffen und Weisungen zu erteilen.
7.2. Übernimmt Sir Prise and Lady Buy die Reinabwicklung der Produktion, geschieht dies nach bestem Wissen und Gewissen. Der Auftraggeber stellt die Agentur hierbei von der Haftung frei.
7.3. Sir Prise and Lady Buy kann Personen oder Drittfirmen, die vom Auftraggeber zur Realisation des Werkes beauftragt wurden, ablehnen, wenn die Agentur deren fachliches Können oder handwerkliche Qualität für zweifelhaft und somit nicht ausreichend befindet.
8.1. Vor Produktionsbeginn ist ein vom Auftraggeber als fehlerfrei unterschriebener Korrekturabzug vorzulegen.
8.2. Unterschreibt der Auftraggeber keinen Korrekturabzug, so betrachtet Sir Prise and Lady Buy nach sieben Werktagen ab Datum des Korrekturabzuges die Entwürfe und Produktionsvorlagen vom Auftraggeber als fehlerfrei freigegeben.
8.3. Der Auftraggeber wird notwendige Daten, vor allem einzupflegende Inhalte zeitgerecht und in digitaler Form zur Verfügung stellen.
9.1. Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
9.2. Ist für die Leistung der Agentur Sir Prise and Lady Buy eine Mitwirkung des Auftraggebers erforderlich oder vereinbart, so verlängert sich die Lieferzeit um die Zeit, die der Kunde dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist.
9.3. Soweit Sir Prise and Lady Buy die vertraglichen Leistungen infolge höherer Gewalt oder anderer für die Agentur unabwendbarer Umstände nicht oder nicht fristgerecht erbringen kann, treten für die Agentur keine nachteiligen Rechtsfolgen ein.
9.4. Wird Sir Prise and Lady Buy mit Änderungen oder Ergänzungen beauftragt, die nicht nur geringfügigen Umfang haben, so verlieren Termine und Fristen, die sich am ursprünglichen Vertragsgegenstand orientieren, ihre Gültigkeit.
10.1. Eine Haftung für die wettbewerbs- und warenzeichenrechtliche Zulässigkeit der Arbeiten wird von Sir Prise and Lady Buy nicht übernommen. Gleiches gilt für die Eintragungs-/ Schutzfähigkeit der Arbeiten.
10.2. Sir Prise and Lady Buy haftet für entstandene Schäden an ihr überlassenen Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts etc. nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
10.3. Mit der Genehmigung von Entwürfen, Reinausführungen oder Reinzeichnungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild. Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Texte, Reinausführungen und Reinzeichnungen entfällt jede Haftung der Agentur Sir Prise and Lady Buy.
10.4. Soweit Sir Prise and Lady Buy auf Veranlassung des Auftraggebers Fremdleistungen in dessen Namen und auf dessen Rechnung in Auftrag gibt, haftet die Agentur nicht für Leistungen und Arbeitsergebnisse des beauftragten Leistungserbringers.
10.5. Die Freigabe von Produktion und Veröffentlichung obliegt dem Auftraggeber. Delegiert dieser im Ausnahmefall die Freigabe in ihrer Gesamtheit oder in Teilen an Sir Prise and Lady Buy, stellt er die Agentur von der Haftung frei.
10.6. Der Agentur überlassene Vorlagen (z.B. Texte, Fotos, Muster) werden unter der Voraussetzung verwendet, dass der Auftraggeber zur Verwendung berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber die Agentur von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.
10.7. Die Verantwortung für Datenverlust ist durch den typischen Wiederherstellungsaufwand begrenzt. Dieser bemisst sich nach dem Schaden, der bei der Vornahme zumutbarer Sicherungsmaßnahmen (z.B. Anfertigung von Sicherungskopien) eingetreten wäre.
10.8. Sir Prise and Lady Buy haftet, sofern der Vertrag keine anders lautenden Regelungen trifft, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Agentur nur bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. In diesem Fall ist jedoch die Haftung für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und entgangenen Gewinn ausgeschlossen. Sir Prise and Lady Buy haftet nicht für Schäden, mit deren Entstehen im Rahmen dieses Vertrages nicht gerechnet werden musste. Untypische, unvorhersehbare Schäden werden von der Haftung nicht erfasst. Schadensersatzansprüche wegen Unmöglichkeit und Verzug sind beschränkt auf die Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung, ausschließlich Vorleistung und Material).
10.9. Beanstandungen offensichtlicher Mängel sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich bei der Agentur Sir Prise and Lady Buy geltend zu machen. Danach gilt das Werk als vertragsgemäß und mängelfrei abgenommen. Alle anderen Mängel verjähren in einem Jahr nach Abnahme des Werkes.
10.10. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet und zwar bis zur Höhe des Auftragswertes, es sei denn, eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder dem Auftraggeber oder seinem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Das gleiche gilt für den Fall einer berechtigten Beanstandung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle verzögerter, unterlassener oder misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) verlangen. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
10.11. Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen Andrucken/ Proofs und Auflagendruck.
11.1. An Entwürfen und Reinzeichnungen werden, soweit nicht anders schriftlich vereinbart, nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.
11.2. Die Originale sind nach angemessener Frist unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.
11.3. Die Versendung der Arbeiten und Vorlagen erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.
11.4. Sir Prise and Lady Buy ist nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts, die im Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Computerdaten, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten (Buy out). Hat die Agentur dem Auftraggeber Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung der Agentur geändert werden.
11.5. Von allen vervielfältigten Arbeiten erbittet sich die Agentur vom Auftraggeber mindestens zwei einwandfreie ungefaltete Belegexemplare unentgeltlich. Die Agentur ist berechtigt, diese Muster zum Zweck der Eigenwerbung zu verwenden.
12.1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Teile ist Basel. Es gilt das Schweizer Recht.
12.2. Vereinbarungen in Angeboten der Agentur, die durch den Auftraggeber schriftlich bestätigt wurden, gehen vor Vereinbarungen vorstehender Bestimmungen.
12.3. Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht.